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   OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23   

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https://dejure.org/2023,27684
OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23 (https://dejure.org/2023,27684)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.10.2023 - 4 OA 39/23 (https://dejure.org/2023,27684)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - 4 OA 39/23 (https://dejure.org/2023,27684)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Verwaltungsgerichtsverfahren, Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt, Erstattungsfähigkeit der anfallenden Kosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
    Notwendige Aufwendungen; Auslagen; Gebühren; Honorarvereinbarung; außergerichtliche Kostenen; Rechtsanwalt; Vergütungsvereinbarung; Erstattungsfähigkeit von aufgrund einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt anfallenden Kosten

  • IWW

    § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO; § 162 Abs. 1 VwGO
    Verwaltungsprozess

  • Burhoff online

    Verwaltungsgerichtsverfahren, Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt, Erstattungsfähigkeit der anfallenden Kosten

  • RA Kotz

    Erstattungsfähigkeit gesetzlicher Rechtsanwaltsgebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Aufwendungen; Auslagen; Gebühren; Honorarvereinbarung; außergerichtliche Kostenen; Rechtsanwalt; Vergütungsvereinbarung; Erstattungsfähigkeit von aufgrund einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt anfallenden Kosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur gesetzlich vorgesehene Rechtsanwaltsgebühren sind erstattungsfähig!

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kostenerstattung aus einer Vergütungsvereinbarung? Erstattung nur der gesetzlichen VwGO-Gebühren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979

    Beamtenrecht; Versetzung; Fürsorgepflichtverletzung; Schadensersatz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23
    Das spricht dafür, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO als lex specialis einen Rückgriff auf § 162 Abs. 1 VwGO hinsichtlich von über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden Aufwendungen, die auf einer Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt beruhen, ausschließt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Aufgrund dessen können über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus weitere Aufwendungen für die Beauftragung eines Rechtsanwalts allenfalls dann als notwendig angesehen werden, wenn in Fällen, die besonders umfangreich oder schwierig sind oder spezielle Rechtskenntnisse verlangen, insbesondere bei einem geringen Streitwert die Gefahr bestünde, dass der Beteiligte ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt fände (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 5 OA 23/19

    Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23
    Es ist daher grundsätzlich entbehrlich, die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts im Einzelfall zu prüfen; gleiches gilt auch für die Höhe der hierfür entstandenen Aufwendungen, soweit im Rahmen der Kostenerstattung die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung abgerechnet wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.3.2019 - 5 OA 23/19 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Die Beteiligten im Verwaltungsprozess unterliegen somit einer Kostenminimierungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017 - 9 KSt 4.17 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 6.3.2019 - 5 OA 23/19 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 4 OA 203/20

    Aufwendungen; Erstattungsfähigkeit; Privatgutachten; Stundensatz; Zeitpunkt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23
    Auch die Ausführungen des Klägers zur Erstattungsfähigkeit der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO und insbesondere zu den Grundsätzen, die sich für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten herausgebildet haben (vgl. dazu den Senatsbeschl. v. 19.1.2021 - 4 OA 203/20 -, juris), vermögen ein anderes Entscheidungsergebnis nicht begründen.

    Ob Kosten notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO sind, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2021 - 4 OA 203/20 -, juris Rn. 3).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23
    Wählt ein Beteiligter diesen Weg nicht, so wirkt er bei der Entstehung der darüber hinaus entstehenden Kosten mit und muss sie selbst tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984 - 2 BvL 16/83 -, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 04.07.2017 - 9 KSt 4.17

    Kosten; erstattungsfähige Kosten; Rechtsverfolgung; Rechtsverteidigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23
    Die Beteiligten im Verwaltungsprozess unterliegen somit einer Kostenminimierungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017 - 9 KSt 4.17 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 6.3.2019 - 5 OA 23/19 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2023 - 6 K 81.22

    Beschwerde - Erinnerung - Kostenfestsetzungsbeschluss - gesetzliche Vergütung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23
    Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die dort zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.1.2023 - OVG 6 K 81/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1968 - IV B 566/68
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23
    Hätte der Gesetzgeber eine so weitgehende Verschiedenheit der Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess von derjenigen im Zivilprozess beabsichtigt, so hätte dies in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO klarer zum Ausdruck kommen müssen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschl. v. 25.10.1968 - IV B 566/68 -, NJW 1969, 709 = BeckRS 1968, 105533).
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